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Die Überführung der ZTV-KOR-Stahlbauten in den Teil 4 Abschnitt 3 der ZTV-ING ist u. a. mit Änderungen bei den Anforderungen an das aufsichtführende Baustellenpersonal verbunden, worauf das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) in seinen Mitteilungen im Verkehrsblatt Heft 24/2007 hingewiesen hat.

In der neuen ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3 wird unter 5.2 „Anforderungen an das Personal“ u. a. folgendes gefordert:

„Bei Korrosionsschutzarbeiten muss der Kolonnenführer nachweislich eine Prüfung abgelegt haben. Dies ist:

  • bei inländischen Bietern durch eine Bescheinigung des Ausbildungsbeirates des Bundesverbandes Korrosionsschutz e.V. (KOR-Schein)
  • bei ausländischen Bietern durch einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu belegen.“

Im Ausbildungsbeirat beim Bundesverband Korrosionsschutz sind folgende Instititutionen vertreten:

  • Bundesanstalt für Wasserbau, Karlsruhe

  • Bundesverband Korrosionsschutz e. V., Köln

  • Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V., Frankfurt

Für das BMVBS wirken beratend mit:

  • Bundesanstalt für Staßenwesen, Bergisch Gladbach

  • Regierungspräsidium Karlsruhe


In den weiteren Hinweisen des Ministeriums finden sich folgende Vorgaben:

Der Ausbildungsbeirat für den KOR-Schein hat folgende Leitet Herunterladen der Datei einHauptaufgaben:

  • Festlegung von Zugangsvoraussetzungen für Lehrgänge zum Erwerb des KOR-Scheins
  • Festlegung des Lehrinhaltes dieser Lehrgänge
  • Erstellung einer Prüfungsordnung für den KOR-Schein
  • Erarbeitung und Vorlage eines Handbuches (Lehrbriefes) für die oben genannten Lehrgänge
  • Berufung eines Prüfungsausschusses
  • Festlegung der Anforderungen an die personelle und technische Ausstattung der Ausbildungsstätten.

Regelungen für die Übergangsphase:

Es wird den Auftraggebern empfohlen, die bisher nach den ZTV-KOR-Stahlbauten, Abschnitt 6.1, Ziffer (4) erworbenen Qualifikationsnachweise

für das Führungspersonal als Qualifikationsnachweis der Kolonnenführer (Vorarbeiter) der Auftragnehmer auch weiterhin anzuerkennen.

Sobald der Ausbildungsbeirat gebildet wurde, wird ein Stichtag bekannt gegeben, ab dem nur noch der KOR-Schein des oben genannten Ausbildungsbeirates als Qualifikationsnachweis anerkannt werden soll.

Bis zu diesem Stichtag werden beide Qualifikationsnachweise anerkannt  – sowohl der bisher nach den ZTV-KOR-Stahlbauten, Abschnitt 6.1, Ziffer (4) erworbene Qualifikationsnachweis für das Führungspersonal als auch der KOR-Schein des Ausbildungsbeirats.

Für Qualifikationsnachweise, die vor der Einführung der ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3 sowie die im Zeitraum zwischen der Einführung der ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3 und dem Stichtag in Übereinstimmung mit den ZTV-KOR-Stahlbauten, Abschnitt 6.1, Ziffer (4) erworben wurden, stellt der Ausbildungsbeirat auf Antrag einen KOR-Schein aus.

Es bleiben weiterhin gültig die Anforderungen der ZTV-KOR-Stahlbauten, Abschnitt 6.1, Ziffern (3) und (4) an die Qualifikation aller Personen, die mit Arbeiten zur Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Brücken betraut werden.

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