Inhalt

Reform der gesetzlichen Unfallversicherung auf den Weg gebracht

Vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundestag fast im Galopp das Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetz (UVMG) verabschiedet. Innerhalb weniger Tage fanden Anhörung, Ausschussberatungen und abschließende Plenardebatte statt. Ziel des Gesetztes ist es, das System der Unfallversicherungen wirtschaftlicher, effizienter und straffer zu gestalten und dieses an die veränderten Wirtschaftsstrukturen anzupassen.

 Die Kernpunkte der Reform sind:

  • Die Anzahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften soll von derzeit 23 auf 9 reduziert werden. Dieser Verschlankungsprozess soll von der Selbstverwaltung eigenverantwortlich gesteuert werden.
  • Die Insolvenzgeldumlage wird in die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbetrages im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eingebunden. Der bisherige Einzug durch die BG entfällt.
  • Der Betriebsprüfdienst wird von der Unfall- auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen.
  • Der Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften wird neu gestaltet, wodurch eine solidarische Lastentragung unter Berücksichtigung des in den vergangenen Jahrzehnten eingetretenen Strukturwandels sicher gestellt werden soll.

Von dem neuen Überlastenausgleich wird aller Voraussicht die Bau-Berufsgenossenschaft maßgeblich profitieren. Nach den jetzigen Berechnungen würde diese über den Solidarausgleich rund 288 Mio. Euro jährlich von anderen Berufsgenossenschaften erhalten. Die wachsenden Lasten bei der BG-Bau, die ansonsten aus den Beiträgen der dort versicherten Betriebe zu finanzieren wären, können somit anderweitig kompensiert werden.

Die erhebliche Beitragsspreizung zwischen den Berufsgenossenschaften soll so in den kommenden Jahren deutlich reduziert werden. Aus Sicht des Arbeitsministerium trägt die Neuregelung insbesondere den Anforderungen Rechnung, wie sie der Europäische Gerichtshof an ein solidarisches Versicherungssystem gestellt hat. Damit möchte man zugleich auch der Forderung nach einer Privatisierung des Systems den Boden entziehen.

 

  • Nach einer Übergangszeit sollen zudem Doppelmeldungen der Arbeitgeber an die Sozialversicherungen abgeschafft werden.

Mit der Übertragung von Prüfpflichten auf die Rentenversicherung hat der Gesetzgeber jedoch auch neue Meldepflichten für die Betriebe festgeschrieben. So wurde der Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Soziales aufgenommen, der die Pflicht der stundengenauen Angabe der erzielten Einkommen für jeden Arbeitnehmer vorsieht.

Angesichts der massiven Kritik aller Wirtschaftsverbände haben sich das Arbeitsministerium und die Unfallversicherungsträger jedoch darauf verständigt, dass die Arbeitgeber bei der Ermittlung der Arbeitsstunden weiter so wie bisher verfahren können. Eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter mit technischen Systemen soll es auch künftig nicht geben. Für die Erfassung der Arbeitsstunden im Rahmen der Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt somit folgendes:

Sofern genaue Angaben über die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Mitarbeiter vorliegen, sind diese in der Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzugeben. Liegen diese Angaben nicht vor, kann der Arbeitgeber die Zahl der geschuldeten Arbeitsstunden eintragen.

Liegen auch diese Daten nicht vor, so kann aushilfsweise der Vollarbeiter-Richtwert eingetragen werden. Die Meldung der geleisteten Arbeitsstunden an die Berufsgenossenschaft entfällt und wird ersetzt durch die Meldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Rentenversicherung.

Das Gesetz beinhaltet jedoch keinerlei Reformen bezüglich des Leistungsbereiches der Unfallversicherungen. So werden auch künftig Leistungen bei Wegeunfällen und bei Schwarzarbeit von den Berufsgenossenschaften erbracht werden müssen.

Mitglieder-Login:


Passwort vergessen?

Suche

 in