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Korrosionsschutzbranche kämpft mit Haftungsproblemen – technisch wie juristisch
Haftungsfragen, nicht nur im juristischen sondern auch im technischen Sinne (gemeint ist der Haftverbund) zogen sich wie ein roter Faden durch die diesjährige Fachtagung der Korrosionsschutzbranche in Köln.
Zum Auftakt berichtete Joachim Pflugfelder, Sika Deutschland GmbH, über Haftungsstörungen an Korrosionsschutzbeschichtungen, die auf den unachtsamen Einsatz siliconhaltiger Stoffe an Stahlbrücken zurückzuführen sind. Derartige Stoffe werden oftmals vom Stahlbauer als Schmier- oder Gleitmittel eingesetzt und können für den ahnungslosen Beschichter später zu bösen Überraschungen führen, wenn der Untergrund nicht mittels geeigneter Testverfahren sorgfältig auf derartige Hinterlassenschaften des Stahlbauers hin untersucht wurde. Die Silikone wirken sich wie ein Trennmittel aus, dem keine Beschichtung gewachsen ist. In der Automobilbranche, in der die Problematik bereits seit längerem bekannt ist, gilt zumindest im Umfeld des Lackierprozesses eine silikonfreie Zone. Darüber hinaus widmete sich Pflugfelder dem autogenen Schweißen bzw. Brennschneiden, das zu einer besonderen Härte und Glätte des Stahls führt, wodurch ebenfalls Haftfestigkeitsstörungen resultieren können.
BVK-Vorstandmitglied Bernhard Hiller vermittelte einen Überblick zum aktuellen Sach- und Diskussionsstand zu einem altbekannten Thema: Den „Störungen im Haftverbund bei zwischenbewitterten Teilbeschichtungen“. Nach einer bundesweiten Umfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zeigten sich bei nur 7 Prozent der in den letzten Jahren beschichteten Brückenbauwerke Störungen im Haftverbund. Dabei wurde jedoch nicht hinsichtlich der Ursachen differenziert. Neben einer Zwischenbewitterung der EP-Zwischenbeschichtung können somit auch andere schadensauslösende Umstände nicht ausgeschlossen werden.
Damit ist die Zwischenbewitterungsproblematik zwar nicht aus der Welt, sie wird jedoch von Auftraggeberseite auch nicht als besonders gravierend eingestuft. Dennoch hat die BASt reagiert und das Prüfverfahren für zugelassene Beschichtungsstoffe modifiziert. Das bisherige Prüfverfahren sah eine Freibewitterung der beschichteten Probeplatten vor.
Da die Ergebnisse der Freibewitterung jedoch maßgeblich vom Auslagerungszeitpunkt, dem Ort der Auslagerung und dem jeweiligen Klima beeinflusst werden, sind die Prüfergebnisse nicht reproduzierbar. Deshalb wird bei künftigen Zulassungsprüfungen auf eine künstliche Bewitterung gesetzt, die gleichmäßige Bedingungen gewährleisten sein soll.
Hierzu gab es jedoch aus dem Kreis der Tagungsteilnehmer Kritik. Es ist bekannt, dass eine künstliche Bewitterung zwar reproduzierbare Ergebnisse liefern kann, ihre Aussagekraft für die Realität jedoch beschränkt ist. Man wird abwarten müssen, ob die modifizierte Prüfung zuverlässigere Ergebnisse im Zulassungsverfahren liefern wird.
Bis zur Klärung dieser Frage spricht sich Hiller für folgenden Lösungsansatz aus: Die nach Blatt 87 der TL/TP-KOR geforderte Beschichtung sollte komplett im Werk appliziert werden. Nach Montage der Stahlbauteile sollte vor Ort zusätzlich eine abschließende Polyurethan-Deckbeschichtung, die überwiegend optischen Zwecken dient, aufgebracht werden. Dieser Weg ist nach Einschätzung Hillers nur geringfügig teurer als die ebenfalls diskutierte Teilung der PUR- Deckbeschichtung. Zumal diese Alternative für den Verarbeiter eher zusätzliche Probleme bringen dürfte. Bei einer Teilung der Deckbeschichtung wäre der Beschichter nämlich gehalten zwei Schichten von jeweils 40 µm aufzubringen. Bei derart geringen Schichtdicken kann kein geschlossener bzw. kein porenfreier Film garantiert werden.
Grundsätzlich sprach sich der BVK-Vertreter dagegen aus Beschichtungssysteme mit EP-Zwischenbeschichtungen nicht generell zu verwerfen. Man sollte ihr Verhalten bei Bewitterung akzeptieren und dies beim technologischen Ablauf der Beschichtungsarbeiten angemessen berücksichtigen.
Haftfestigkeitsprobleme von Beschichtungen waren auch bei Dr. Andreas Schütz, IKS Dresden, Schwerpunkt, der einige interessante Schadensfälle vorstellte. Sei es Kontaktkorrosion in einem Schwimmbad, wo „aus Versehen“ das Edelstahlgeländer über die Bewehrung der Betontreppe mit einer tragenden Stahlstütze verbunden war oder der Stahltank, der nachträglich mit Edelstahlrohren versehen wurde, wobei die Bauteile elektrische nicht getrennt wurden. Jedoch machen nicht nur Verarbeiter Fehler, sondern auch Beschichtungsstoffhersteller. So wies das IKS nach, dass ein Beschichtungsstoff, dessen Verarbeitbarkeit bis 8 °C zugesichert wurde, schon bei 10°C in Form von Ablösungen versagte.
Beispiele herausragender Organisation und Dokumentation von Korrosionsschutzmaßnahmen
Natürlich wurde auf der BVK-Tagung nicht nur über Schäden berichtet, sondern es wurden auch herausragende Baustellenprojekte vorgestellt. So zum Beispiel die Sanierung der U-Bahn-Linie 2 in Berlin durch die Litterer Korrosionsschutz GmbH. Hubert Pesch stellte die Baustelle vor, in der es einerseits durch den enggefassten Zeitplan erhebliche logistische Herausforderungen zu bewältigen galt, andererseits – da es sich um einen innerstädtischen Wohnbereich handelte – ein besonderer Schallschutz gewährleistet werden musste. Die letztlich gewählte Schallschutzlösung ließ sich die Firma Litterer patentieren.
Aufsehen erregend war auch das von Philipp Suppan vorgestellte Projekt der Dietrich AG aus Hannover, die die Beschichtungsarbeiten des finnischen Kernkraftwerkes OL 3 auf Nuclear Island durchführt. Der im Rahmen der Qualitätssicherung geforderte Dokumentationsaufwand entwickelte sich für die Hannoveraner zu einer wahren Herkulesaufgabe. Jeder noch so geringfügige Verfahrensschritt bei der Herstellung der Beschichtungen bedürfte der akribischen Beschreibung in sogenannten Inspection Records. Für Suppan war klar: Selbst wer deutsche Gründlichkeit gewohnt ist, wird in Finnland in neue Dimensionen vorstoßen.
Juristische Haftungsrisiken für den Unternehmer
Um Haftung der anderen Art ging es im juristischen Part der Tagung. Rechtsanwalt Dr. Martin Meinberg aus Gelsenkirchen referierte über die strafrechtlichen Risiken der Unternehmensführung aus dem Bereich des Arbeitsschutzes. So humorvoll und augenzwinkernd er sein Thema auch rüberbrachte, so ernst war ihm sein Anliegen: Bei einem Gerüstunfall mit tödlichem Ausgang wurde der Geschäftsführer des Unternehmens erstinstanzlich strafrechtlich für schuldig befunden, obwohl das Arbeitsschutzmanagement des Unternehmens sachlich gesehen nahezu mustergültig war. Grund war allein ein formaler Fehler, nämlich eine falsche Unterschrift bei der Übertragung der Unternehmerpflichten.
Dr. Meinberg macht eine eindeutige Tendenz aus: Gerade in der erstinstanzlichen Rechtsprechung wird zunehmend weniger auf die Sachlage als vielmehr auf die formale Richtigkeit der notwendigen Dokumente abgestellt. Erst in der 2. Instanz wurde der Prozess entsprechend der Sachlage zugunsten des Geschäftsführers entschieden. Der Strafrechtsexperte verband mit seinem Fallbeispiel den dringenden Appell an die anwesenden Unternehmer, penibel auf eine vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des betrieblichen Arbeitsschutzes zu achten.
Mit den Haftungsszenarien, die Geschäftsführern nach dem Bauforderungssicherungsgesetz drohen beschäftigte sich der Vortrag von Rechtsanwalt Wolfgang Reinders. Dem seit 2009 geltenden Gesetz wurde bislang nur wenig Aufmerksamkeit gewidmet, obschon es erheblichen Zündstoff in sich birgt. Alle Zahlungen, die ein Bauunternehmer von seinem Bauherren erhält, hat dieser zunächst wie ein Treuhänder für seine sonstigen Vertragspartner, wie Nachunternehmer, Planer oder Materiallieferanten, zu verwalten. Lediglich über Baugeldbestandteile, die auf seinen eigenen Leistungen beruhen, kann er frei verfügen. Infolge seiner Treuhänderstellung hat er die Verpflichtung, die Zahlungsansprüche seiner nachgelagerten Vertragspartner vor dem Zugriff Dritter, etwa seiner Bank, zu schützen. Da das Gesetz sich jedoch darüber ausschweigt, wie Baugeld etwa in der Kontenführung zu handhaben ist, sehen Kritiker verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken. Versuche, das mit erheblicher Rechtunsicherheit verbundene Gesetz zu reformieren, scheiterten bislang an unvereinbaren Interessenskollisionen. Gewerbliche Bauwirtschaft, Bauindustrie und ostdeutsche Handwerkskammern nahmen hierzu höchst konträre Positionen ein. Eine Task-Force des Verkehrsministeriums soll nun den Gordischen Knoten auflösen und eine Kompromisslinie abstimmen, die allen Interessenlagen angemessen entgegen kommt.
Betoninstandhaltung – gehen Europa und Deutschland unterschiedliche Wege?
Der Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken ist derzeit ein großes Streitthema in Deutschland. Mit der DAfStB-Richtlinie besitzt man ein bewährtes (und vielleicht auch in Europa führendes) Regelwerk zum Thema Betonschutz und tut sich schwer, dieses an die neue Europäische Norm EN 1504 anzupassen. Dr. Bernd Schwamborn vom Polymer Institut in Flörsheim versuchte daher, Licht in die Fragestellung zu bringen, wie Auftraggeber, Planer und Verarbeiter die bereits seit Januar 2009 geltende Norm umsetzen sollten.
Das Inverkehrbringen von Bauprodukten in der EU und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland sind zwei Paar Schuhe. Der Paradigmenwechsel, der in Bezug auf die Qualitätssicherung der Bauprodukte durch die EN 1504 von „echten“ Prüfungen, wie Fremdüberwachungsprüfungen, zu Prüfungen, die auf Herstellererklärungen, Konformitätserklärungen und Inspektionen wechselt, führt in Deutschland zu Besorgnis. Eine Klärung durch die Neuauflage der DAfSTB-Richtlinie ist dringend geboten. Diese ist jedoch überfällig und eine Veröffentlichung ist kurzfristig nicht in Sicht.
Hinweis:
Sämtliche Tagungsunterlagen stehen für die Tagungsteilnehmer unter dem bekannt gemachten LINK als Downloads zur Verfügung.


