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Neue Spielregeln auf Baustellen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Unter dem dramatisch klingenden Titel „Aktionsprogramm für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“ traten zum 1. Januar 2009 einige wesentliche Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie im Sozialgesetzbuch in Kraft.

Insbesondere für den Personaleinsatz auf Baustellen sind die folgenden neuen Spielregeln relevant:

Alle betriebsangehörigen Personen, die mit Werk- und Dienstleistungen beschäftigt sind, sind verpflichtet, ständig ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit zu führen. Kopien der vorgenannten Unterlagen, Führerscheine oder Sozialversicherungsausweise können nicht als Ersatz herangezogen werden. Bei Kontrollen durch die Zollbehörden sind diese Ausweisunterlagen auf Verlangen vorzulegen, ansonsten drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Mit der Einführung dieser neuen Mitführungspflicht von Ausweisdokumenten wird auf die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises zugleich verzichtet.

Die Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber auf die Mitführungspflicht des Personalausweises hinzuweisen. Dieser Hinweis muss nur einmalig, aber schriftlich und nachweislich erfolgen. Der Nachweis über diese Belehrung ist zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Zollbehörden vorzulegen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Sofortmeldung zur Sozialversicherungbereits bei Beschäftigungsaufnahme eines neuen Mitarbeiters an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abzugeben. Diese Sofortmeldung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Vorname des Beschäftigten
  • Versicherungsnummer
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Die Daten dieser Sofortmeldung werden gelöscht, sobald die ordentliche Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist. Fehlende Sofortmeldungen können als Indiz für Schwarzarbeit gelten. Verstöße gegen die neue Meldepflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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