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Änderungen der Aufzeichnungspflichten nach dem neuen Arbeitnehmerentsendegesetz
Am 20. April 2009 ist das grundlegend überarbeitete Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeiten der eingesetzten Mitarbeiter.
In Branchen, in denen allgemeinverbindliche Mindestlohntarifverträge im Sinne des AEntG bestehen, waren die Arbeitgeber schon nach der bisherigen Fassung verpflichtet, die Arbeitszeit eines Mitarbeiters täglich aufzuzeichnen. Festzuhalten waren dabei Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeiten. Diese Verpflichtung zur Dokumentation der Arbeitszeit wurde in der Neufassung auch auf vom Unternehmen eingesetzte Leiharbeitskräfte ausgedehnt. Weitere Hinweise zum Inhalt und Umfang der Arbeitszeitnachweise lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Ein Stundennachweis sollte jedoch zumindest die folgenden Angaben enthalten:
- Name des Mitarbeiters bzw. des Leiharbeitnehmers
- Tag, Monat und Jahr
- Anfang und Ende der Arbeitszeit
- Dauer der täglichen Arbeitszeit abzüglich der Pausen.
Wird die Arbeitszeit brutto, das heißt inklusive der Pausenzeiten erfasst, so sind zusätzlich die Pausenzeit für jeden Arbeitstag in dem Nachweis aufzuführen.
Im Idealfall sollten diese Angaben durch die Unterschrift des Mitarbeiters bestätigt werden. Das Unternehmen kann den Stundenzettel um weitere Angaben ergänzen, um diesen auch für weitere betriebliche Zwecke zu verwenden.
Die jeweiligen Arbeitszeit-Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre vom Arbeitgeber aufzubewahren und der Zollverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Archivierung kann in der Regel am Betriebssitz erfolgen. Nur auf ausdrückliches Verlangen der Kontrollbehörde sind die Arbeitszeitnachweise auf der Baustelle für Kontrollzwecke vorzuhalten. Werden Betriebe aus dem Ausland, etwa als Subunternehmer, bei einem Projekt eingesetzt, müssen diese zudem die Meldepflicht nach § 18 AEntG beachten.
Auch nach dem neuen Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet der Auftraggeber, wenn sein Sub- oder sein Verleihunternehmen die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne nicht zahlt. Diese Mindestlohnhaftung entspricht einer Bürgenhaftung ohne die Möglichkeit der Einrede der Vorausklage (§ 14).
Weiterführende Informationen zum Thema Mindestlöhne, Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Haftungsrisiken erhalten Sie auf Wunsch von der BVK-Geschäftsstelle.


