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Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge des Sub: Haftungserleichterung gilt auch für Unfallversicherungsbeiträge
Im Baugewerbe ist der Einsatz von Subunternehmern und Zeitarbeitskräften an der Tagesordnung. Der Auftraggeber des Subs kann jedoch von den Sozialversicherungsträgern in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner seiner Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Zuge der so genannten Generalunternehmerhaftung haftet der Generalunternehmer nach § 28 e Abs. 3 a SGB IV für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge des von ihm beauftragten Subs oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Dieses Haftungsszenario tritt jedoch nur bei solchen Aufträgen ein, bei denen der geschätzte Gesamtwert aller Bauleistungen mindestens 500.000 Euro beträgt.
Der Generalunternehmer kann sich von dieser Haftung gegebenenfalls exkulpieren, wenn er nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher seine Zahlungspflichten erfüllt. Das heißt, er muss den Nachweis antreten, dass er bei der Auswahl des Nachunternehmers die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns hat walten lassen.
Bislang war umstritten, ob die Möglichkeit der Exkulpation auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Mehrere Landessozialgerichte haben sich in der Vergangenheit gegen die Möglichkeit der Exkulpation ausgesprochen. Dies wurde damit begründet, dass § 150 Abs. 3 SGB VII lediglich auf § 28 e Abs. 3 a SGB IV verweist. Die Exkulpationsmöglichkeit ist dagegen in den Absätzen 3 b bis 3 f geregelt.
Das Bundessozialgericht stellte mit einer Entscheidung vom 27.05.2008 jedoch klar, dass sich ein betroffener Generalunternehmer auch im Hinblick auf die BG-Beiträge auf die Haftungserleichterung berufen kann.


