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Sind Mängelansprüche des Bauherrn gegen den Auftraggeber verjährt, kann dieser auch seine Subunternehmer nicht mehr haftbar machen
Gerade komplexere Bauvorhaben werden oft „arbeitsteilig“ ausgeführt. Dann gibt es den Bauherrn oder Investor, den Generalübernehmer, den Generalunternehmer und die diversen Subunternehmer. Juristisch betrachtet ist dabei jedes einzelne Vertragsverhältnis zwischen den jeweiligen Parteien isoliert und getrennt voneinander zu werten. So laufen auch die jeweiligen Verjährungsfristen unabhängig voneinander. Im Falle eines Baumangels kann es daher durchaus sein, dass Schadensansprüche des Bauherrn gegen den Generalübernehmer verjährt sind oder gar nicht geltend gemacht werden, die Ansprüche wegen des gleichen Mangels im Verhältnis Hauptunternehmer und Subunternehmer aber noch nicht verjährt sind und geltend gemacht werden. Deshalb kann die Konstellation eintreten, dass der Hauptunternehmer selbst gegenüber seinem Generalübernehmer oder Bauherrn nicht haftet, gleichwohl aber seinen Subunternehmer in Anspruch nehmen will. Dieser unterschiedlichen Behandlung hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben (Az.: VII ZR 275/03). Wenn feststeht, dass ein Unternehmer, der Schadensersatz wegen eines Mangels gegen seine nachgeschalteten Vertragspartner geltend machen kann, seinerseits nicht oder nicht mehr wegen dieses Mangels von einem vorgeschalteten Vertragspartner in Anspruch genommen werden kann, müsse im Wege der Vorteilsausgleichung auf Ansprüche gegen den Subunternehmer verzichtet werden.
Hinweis: Diese Entscheidung passt in die Sichtweise des Bundesgerichtshofes, die Vertragsverhältnisse am Bau nicht isoliert zu betrachten. Insbesondere soll sich der „in der Mitte stehende“ Hauptunternehmer nicht dadurch bereichern können, dass er Ansprüche gegen den Subunternehmer durchsetzt, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber nicht mehr befriedigen muss. So hat der Bundesgerichtshof unlängst auch die Beurteilung von Mängeln gesehen. Wenn der Bauherr dem Generalunternehmer eine mangelfreie Abnahme erteilt hat, wirkt diese Abnahme auch zugunsten des Subunternehmers. Der Hauptunternehmer kann sich dann nicht auf Mängel – selbst wenn sie vorliegen – gegenüber seinem Subunternehmer berufen und ihm dieserhalb den Werklohn vorenthalten oder mindern.


