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Präqualifikation bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben verpflichtend

Nach einem Erlass des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind ab dem 1. Oktober 2008 bei Vergaben des Bundeshochbaus zu Beschränkten Ausschreibungen und bei Freihändigen Vergaben grundsätzlich nur Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, die ein Präqualifikationsverfahren nachweisen können.

Nach dem Erlass sollen weiterhin bei Beschränkten Ausschreibungen mindestens drei (höchsten acht) geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (§ 8 Nr. 2 VOB/A). Soweit in der PQ-Liste genügend Betriebe für den konkreten Auftrag, z.B. aufgrund der Entfernung oder der Unternehmenskapazität, in Betracht kommen, dürfen nur diese und keine weiteren Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.

Soweit nur drei Unternehmen für den konkreten Auftrag in Betracht kommen, die in der PQ-Liste eingetragen sind, so sind diese in jedem Fall zur Angebotsabgabe aufzufordern. Sind bei einer Beschränkten Ausschreibung weniger als drei Unternehmen, die für den konkreten Auftrag in Betracht kommen, in der PQ-Liste eingetragen, so sind diese in jedem Fall zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Nur im letztgenannten Fall dürfen auf nicht präqualifizierte Unternehmen ab dem Stichtag 1. Oktober 2008 zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, wobei ihre Eignung durch Einzelnachweise zu belegen ist.

Bisher ist es den Betrieben freigestellt, ihre Eignung über das PQ-Verfahren oder durch Einzelnachweise zu belegen. Mit der jetzigen Verpflichtung über den Erlass besteht offensichtlich die Zielsetzung, die bisher schleppende Annahme des PQ-Verfahrens zu befördern.

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