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Keine 10-jährige Haftung für Mängel des Subunternehmers wegen dessen mangelnder Betriebsorganisation (Organisationsverschulden)

In den letzten Jahren hatte sich der Bundesgerichtshof des Öfteren mit der Frage verlängerter Verjährungsfristen bei Gewerkmängeln beschäftigt. Einige Grundsätze haben sich dabei deutlich herausgebildet:

Eine verlängerte Gewährleistung von 10 oder gar 30 Jahren kommt in Betracht, wenn der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, oder seinen Betrieb so schlecht organisiert hat (Organisationsverschulden), dass er sich praktisch planmäßig unwissend hält und dadurch Bauschäden vorprogrammiert sind. Schließlich hat die Rechtsprechung das Organisationsverschulden auch auf den Subunternehmer ausgeweitet, insbesondere eine Haftung bejaht, wenn eine mangelhafte Überwachung des Subunternehmers vorlag. Schließlich wurde die Haftung bei Subunternehmereinsatz sogar soweit ausgedehnt, dass sich der Unternehmer ein arglistiges Verschweigen des Subunternehmers zurechnen lassen musste, selbst wenn ihm selber der Mangel unbekannt war und auch durch ausreichende Überwachungsorganisation nicht erkennbar gewesen wäre. Offen war bisher der Fall, inwieweit eine Haftung des Unternehmers greift, wenn auf Seiten des Subunternehmers ein bloßes Organisationsverschulden vorlag, dieser also keine positive Kenntnis von einem Mangel hatte und auch der Unternehmer den Subunternehmer ausreichend überwacht hatte.

Im konkreten Fall ging es um den Einsturz einer Dachkonstruktion. Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit Zimmererarbeiten und der Erstellung eines Dachstuhls. Dabei sollten 30 Nagelbinder eines bestimmten Systems zum Einsatz kommen. Für die Verarbeitung dieses Systems bedurfte es einer bestimmten Zulassung, die der Unternehmer selbst nicht besaß, wohl aber sein Subunternehmer. Der als zuverlässig bekannte Subunternehmer stellte die Binder abweichend von der Statik her, aufgrund von Organisationsfehlern bemerkte er dies jedoch nicht. Nach Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist stürzte das Dach ein. Der BGH hat mit seiner Entscheidung (VII ZR 99/06) vom 10.11.2007 eine über die regelmäßige Gewährleistungspflicht hinausgehende Haftung des Unternehmers verneint und ihm das Organisationsverschulden des Subunternehmers nicht zugerechnet. Zwar müsse ein Unternehmer, der ein Bauwerk unter Einschaltung eines Subunternehmers erstellt, auch die organisatorischen Grundlagen dafür schaffen, eine eventuelle Mangelhaftigkeit des Gewerks insbesondere bei der Abnahme sachgerecht beurteilen zu können. Wenn der Subunternehmer aber gerade deshalb eingesetzt wird, weil dieser über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, über die der beauftragte Unternehmer gerade nicht verfügt (das sind insbesondere Lizenzfälle), genügt der Unternehmer seiner sorgfältigen Organisationsverpflichtung, wenn er den Subunternehmer gewissenhaft auswählt.

 

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