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Mehrkostenanspruch des Auftragnehmers bei verzögertem Vergabezuschlag

Bei Bauvergaben oberhalb der so genannten EU-Schwellenwerte greift der Vergaberechtsschutz. Danach können Bieter eine Vergabekammer anrufen, wenn sie glauben, dass ein Mitbewerber zu Unrecht den Auftragszuschlag erhalten hat. Bis zur Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag darf die Vergabestelle keinen Zuschlag erteilen, was zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen kann. In der Zwischenzeit können sich natürlich die Rahmenbedingungen der Auftragsabwicklung grundlegend ändern, was auch einen erheblichen Einfluss auf die ursprüngliche Bieterkalkulation haben kann. Ob der später berücksichtigte Bieter für die gestiegenen Kosten einen Ausgleich in Form einer Erhöhung der Einheitspreise geltend machen kann, bejahte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08).

Erteilt der Auftraggeber nach dem verzögerten Vergabeverfahren den Zuschlag auf das unveränderte Angebot eines Bieters, so kommt der Vertrag mit den ursprünglich vorgesehenen Terminen und Preisen zustande. Da die vorgesehenen Termine bereits verstrichen sind, entsteht eine Vertragslücke, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu schließen ist. Die Parteien sind in diesen Fällen aus Sicht des BGH gehalten, sich über eine neue Bauzeit und über den Ausgleich nachgewiesener Mehrkosten zu verständigen. Für die erforderlichen Vergütungsanpassungen verweisen die Richter auf die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B, wonach ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Nach dieser Entscheidung ist der Bieter auch nicht verpflichtet, einen Mehrkostenvorbehalt im Falle der Vergabeverzögerung vorher anzuzeigen.

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