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Kein Anspruch auf Vergütung bei nur mündlich erteilten Zusatzaufträgen durch die öffentliche Hand

Auftraggeber verwenden in ihren Vertragsbedingungen vielfach Klauseln, wonach nur schriftliche Vertragserklärungen wirksam sind. Derartige Schriftformklauseln gehen jedoch dann ins Leere, wenn ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter dies übergeht und eine mündliche Erklärung abgibt. Dies gilt zumindest bei privaten oder gewerblichen Auftraggebern. Mündliche Erklärungen eines Mitarbeiters der öffentlichen Hand sind jedoch grundsätzlich nicht bindend, wie das OLG Düsseldorf entschied.

Im Gegensatz zu Schriftformklauseln im privaten und gewerblichen Bereich handelt es sich bei der Schriftformregelung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur um eine Formvorschrift, sondern um eine materielle Kompetenzvorschrift. Schriftformregelungen der öffentlichen Hand können deshalb auch nicht durch die Regeln der Duldungs- und Anscheinensvollmacht oder der unzulässigen Rechtsausübung außer Kraft gesetzt werden. Ein Auftragnehmer, der auf die Wirksamkeit einer mündlichen Erklärung vertraut, ist aus Sicht des OLG nicht schutzwürdig. Er muss wissen, dass sich sein öffentlicher Auftraggeber nur durch schriftliche Abreden wirksam binden kann.

Das Urteil steht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung und dürfte somit auch auf kommunale und staatliche Auftraggeber übertragbar sein. (Az.: 23 U 48/08)

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