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Jede Verhandlung über einen Gewährleistungsmangel unterbricht den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist

Oft tauchen Mängel erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungszeit auf. Durch die dann beginnenden Untersuchungen, Verhandlungen, Gutachten etc., die alle dazu dienen, den Schaden und die mögliche Verursachung aufzuklären, wird der Lauf der Verjährung unterbrochen, bis Klarheit besteht. Wie die Unterbrechungstatbestände im einzelnen funktionieren, hat jetzt das OLG Oldenburg klargestellt. Zunächst wird der Ablauf der Verjährungsfrist gestoppt, sobald Verhandlungen über den Mangel beginnen. Dafür reichen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes jede Art von „Verhandlungen“ aus, also letztlich jeder konkrete Meinungsaustausch über den möglichen Schaden zwischen den Beteiligten, sofern nicht sofort und eindeutig jedweder Schadensersatz abgelehnt wird. Die zweite Stufe behandelt dann die Frage, wann die Verhandlungsphase beendet ist und die Restzeit der Verjährung beginnt abzulaufen. Dies hat das OLG Oldenburg nun mit einem doppelten Nein konkretisiert (Az.: 5 U 31/06). Danach muss der in Anspruch genommene nicht nur einen Schadensersatz ablehnen, sondern er muss auch klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass er jede weitere Verhandlung über den Schaden als beendet ansieht. Solange das nicht klar ist, bleibt die Verjährungszeit unterbrochen.

Hinweis: Gerade kurz vor Ende einer Verjährungsfrist sollte sich der Auftragnehmer grundsätzlich sorgfältig überlegen, ob er sich überhaupt mit einer seines Erachtens nach unbegründeten Reklamation beschäftigen soll. Lässt er sich einmal auf Verhandlungen ein, ist der Ablauf der Verjährung unterbrochen. Und selbst nach Ende der Diskussionsphase tritt gesetzlich die Verjährung frühestens drei Monate später ein (§ 203 Satz 2 BGB)

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