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Grundsatzurteil: Bei Materialfehlern des Herstellers - Nur Ersatzmaterial, keine Lohnkosten für Ein- und Ausbau
Ein für die gesamte Branche äußerst wichtiges Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof zum Thema Schadensersatz bei Materialfehler von Baustoffen verkündet: VIII ZR 211/07 vom 15. Juli 2008.
Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2001 war diese Frage heftig umstritten. Die Ausgangssituation ist dabei stets dieselbe: Der Handwerker kauft beim Hersteller oder dem Großhändler Baustoffe, die sich nach dem Einbau als mangelhaft herausstellen. Der Kunde des Handwerkers hat aufgrund seiner Gewährleistungsansprüche selbstverständlich einen Nachbesserungsanspruch in Form des Ausbaus des fehlerhaften Materials und des gleichzeitigen Neueinbaus inklusive fehlerfreien Materials. Nach Werkvertragsrecht haftet also der Handwerker für fehlerhaftes Material incl. der Ein- und Ausbaukosten, an dessen Schadhaftigkeit ihn definitiv kein Verschulden trifft.
Seit der Schuldrechtsreform 2001 hat der Handwerker bei schadhaftem Material zwar einen kaufrechtlichen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten/Hersteller über volle fünf Jahre (früher nur sechs Monate!). Welchen Umfang dieser Regressanspruch allerdings im Detail hat, war bis zum Urteils des Bundesgerichtshofs heftig umstritten. Das OLG Karlsruhe hatte im Jahre 2002 entschieden, dass bei fehlerhaftem Baumaterial auch die Ein- und Ausbaukosten zum Nacherfüllungsanspruch des Handwerkers gegenüber dem Hersteller/Lieferanten gehören.
Im Jahre 2006 hat das OLG Köln entschieden, dass zum Nacherfüllungsanspruch nur die Ausbaukosten und das Ersatzmaterial gehören, nicht aber die Einbaukosten. Weitere Oberlandesgerichte (Stuttgart vom 8. November 2007, Az: 19 U 52/07 und Frankfurt, 14. Februar 2008, 15 U 5/07) hatten es ebenso abgelehnt, den Nacherfüllungsanspruch auf die Ein- und Ausbaukosten auszudehnen. In beiden Verfahren ist die Parallel-Revision beim BGH noch anhängig.
Insofern kommt das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes jetzt nicht überraschend.
Danach umfasst der Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht außer der Ersatzlieferung für mangelfreies Material eben nicht Kosten, die infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zusätzlich entstehen oder vergeblich aufgewendet wurden, z. B. Zulassungs- und Überführungskosten beim Kauf eines mangelhaften Fahrzeuges oder die doppelt entstehenden Kosten für Verlegung und Einbau der zunächst mangelhaften und dann später mangelfreien Baustoffe. Solche aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache nutzlos gewordene oder zusätzlich entstehende Kosten sind nicht Gegenstand eines Nacherfüllungsanspruchs nach § 439 Abs. 1 BGB. Denn die Nacherfüllung – so der BGH – bewahrt den Käufer nicht vor jedweden Vermögensnachteilen, die der Käufer einer mangelhaften Sache im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag erleidet, sondern ist darauf beschränkt, die vom Verkäufer geschuldete Erfüllung – wenn auch verspätet – nämlich genau in Form eines mangelfreien Ersatzmaterials noch zu bewerkstelligen. Über dieses reine Erfüllungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch gelingt, sind nur nach allgemeinen Regeln über den Schadens- oder Aufwendungsersatz auszugleichen. Genau solche Schadensersatzansprüche hängen aber von einem Verschulden des Verkäufers/Lieferanten ab. Ein solches Verschulden wird aber nur im Ausnahmefall überhaupt vorliegen. Der in der Baubranche übliche Vertrieb von Bauprodukten über den Baustoffgroßhändler schließt solche Verschuldenstatbestände praktisch von vornherein aus. Den Baustoffgroßhändler trifft an der Auslieferung fehlerhaften Materials an den Verarbeiter in der Regel keinerlei Verschulden. Ausnahmen sind Fälle wie falsche Lagerung, aufgrund dessen dann Produkte beschädigt werden können, falsche Kennzeichnung, unterlassene Überprüfung bei Anlieferung, etc. In aller Regel wird die Schadhaftigkeit des Materials dem Großhändler aber nicht erkennbar sein, so dass ein Verschulden seinerseits ausscheidet. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dass dieser quasi in Kenntnis des Mangels falsche Baustoffe produziert hat, kann dem Großhändler nicht zugerechnet werden. Der Verarbeiter hat allenfalls einen unmittelbaren Ersatzanspruch gegen den Hersteller, wenn er im Direktgeschäft, also ohne Zwischenschaltung des Großhändlers, direkt beim Hersteller eingekauft hat und diesen an dem mangelhaften Material ein Verschulden trifft, z. B. ein Produktionsverschulden in Kenntnis des Mangels. Aber auch dies wird nur in Extremfällen nachzuweisen sein.


