Inhalt

Buchstabengetreues Abarbeiten des vereinbarten LV kann trotzdem zum nachbesserungspflichtigen Werkmangel führen, wenn das Gewerk insgesamt nicht seine Funktion erfüllt

Auftragnehmer fühlen sich auf der sicheren Seite, wenn sie ein vom Architekten vorgegebenes Leistungsverzeichnis Punkt für Punkt abarbeiten. Gleichwohl kann in solchen Fällen ein Mangel am Gewerk vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. November 2007 (VII ZR 183/05) jetzt noch einmal – auch unter Geltung des neuen Werkvertragsrechts seit dem Jahr 2002 – klargestellt. Basis ist der so genannte funktionale Mangelbegriff.

Danach bestimmt sich der vertraglich geschuldete Erfolg nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart (= gleich buchstabengetreues Abarbeiten des Leistungsverzeichnisses), sondern auch danach, welche Funktionen das Werk nach dem zugrunde liegenden Willen der Parteien eigentlich erfüllen soll. Das gelte unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart hätten oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Sei eine bestimmte Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und sei dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung und Ausführungsart trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schulde der Unternehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

 
In der Praxis sind solche Fälle freilich selten, da die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in aller Regel auch zum Funktionieren der angedachten Leistung führt. Oft liegen die Fälle so, dass die eigentliche Leistung des Werkunternehmers für sich genommen mangelfrei und korrekt ist, aber im Zusammenspiel mit den Vorleistungen anderer Unternehmer nicht funktioniert. Diesen Gesamtfunktionszusammenhang müsse der Unternehmer im Auge behalten. Er hat dabei die Vorleistungen anderer Unternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie mit seiner eigenen Leistung offensichtlich nicht kompatibel sind. In einem solchen Fall müsse er eine entsprechende Bedenkenanmeldung formulieren, die dann auch zur Haftungsfreistellung führt. Inwieweit der Unternehmer die Geeignetheit der Leistungen des Vorunternehmers überprüfen muss, ergibt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, was der Unternehmer „an fremdem Fachwissen“ haben muss, insbesondere wenn das Gewerk in engem Zusammenhang mit seinem eigenen Gewerk steht. Zum Beispiel kann eine ansonsten einwandfrei montierte „Niedertemperatur-Heizanlage“ mangelhaft sein, wenn eine nicht ausreichende Dämmung des Hauses vorgesehen ist. Umgekehrt kann eine üblicherweise ausreichende Dämmung mangelhaft sein, wenn die zur Verfügung stehenden Wandbaustoffe wärmetechnisch unterdimensioniert sind. Der Unternehmer kann sich insgesamt also nicht darauf verlassen, dass der Teilaspekt seiner eigenen Leistung funktioniert, aber im „Gesamtkonzert“ des konkreten Baues in seiner Funktion versagt, seinen Teil der Funktionsfähigkeit nicht beibringt.

 
Hinweis:

Damit erhöht der Bundesgerichtshof erneut den Stellenwert der Bedenkenanmeldung. Es reicht also nicht aus, wenn der Unternehmer technische Bedenken im Teilbereich seiner eigenen Leistung geltend macht. Er muss auch immer die Kompatibilität von Vorunternehmerleistungen auf sein eigenes Gewerk beachten, wobei die Grenze des fremden Fachwissens relativ weit ausgedehnt wird. Dies gilt umso mehr, wenn das Bauvorhaben nicht über ausreichende planerische Leistungen von Seiten des Architekten oder des Fachplaners verfügt.

 
Bei der Fassadendämmung muss nicht nur die Funktionsfähigkeit der Fassade hergestellt werden. Auch bei buchstabengetreuem Abarbeiten des LV kann ein Mangel vorliegen, wenn andere wichtige Funktionen nicht erfüllt werden, z.B. wenn es unter Berücksichtigung der Gesamtkonstruktion des Gebäudes durch zu geringe Dämmung oder falsche Lüftung zu Kondensatbildung kommt.

 
Genau wie das obige Urteil des BGH hatte schon das OLG München entschieden (Az 27 U 229/05). Die Leistung des Werkunternehmers beschränkt sich nicht nur auf die isolierte Werkleistung, sondern muss deren funktionelles Umfeld mit einbeziehen. Das betrifft insbesondere Vorgewerke, mit deren Überprüfung der AN den erfolg seiner eigenen Leistung abzusichern hat.

Mitglieder-Login:


Passwort vergessen?

Suche

 in