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Bauforderungssicherungsgesetz: Haftungsfalle für Bauunternehmer!

Wenig öffentlichkeitswirksam wurde mit dem Forderungssicherungsgesetz zum 01.01.2009 zugleich das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) novelliert, das nun Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) heißt.

Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 BauFordSiG sind alle Geldbeträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baus oder Umbaus stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- der Kaufvertrages beteiligt waren.

Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten des Baus gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zwecks der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baus erfolgen soll (§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 2. Alt. BauFordSiG).

Konsequenz: Ein Haupt- /Generalunternehmer wird im Zuge der Neuregelung zum Treuhänder seiner Subs. Jede Abschlagszahlung, die der Unternehmer von seinem Auftraggeber erhält, stellt Baugeld dar. Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger (§ 1 Abs. 4 BauFordSiG). Der Empfänger muss also im Zweifelsfall beweisen, dass es sich nicht um Baugeld handelt. Das Baugeld muss zur Bezahlung der vom Haupt- /Generalunternehmer eingesetzten Nachunternehmer und Baustofflieferanten verwendet werden.

Erbringt der Haupt- /Generalunternehmer selbst Bauleistungen, so darf er vom Baugeld nur einen Betrag in Höhe von 50 % des angemessenen Wertes (d.h. nicht des Rechnungsbetrages) des Baugeldes für sich behalten.

Zur Vermeidung von Haftungsrisiken werden von Baurechtsexperten folgende Handlungsempfehlungen gegeben, die in der Praxis jedoch erhebliche Umsetzungs- und Liquiditätsprobleme nach sich ziehen:

Das erhaltene Baugeld ist auf einem Sonderkonto zu verwalten (Treuhandkonto, das keiner Pfändung unterliegt).

Baugeld darf vom Haupt- / Generalunternehmer nicht für eigene Zwecke oder zur Deckung von allgemeinen Geschäftskosten verwendet werden.

Ein „Quertransfer“ von Baugeld zur Deckung von Defiziten bei anderen Baustellen ist unzulässig.

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Bauforderungssicherungsgesetztes und einem hierdurch verursachten Forderungsausfall von Baubeteiligten kommt zudem eine persönliche Haftung der Verantwortungsträger des Unternehmers in Betracht (also der Geschäftsführer, Prokuristen etc.).

Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach § 2 BauFordSiG Baugeldempfänger mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können, wenn der Baugeldempfänger seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, am Bau Beteiligte hierdurch benachteiligt werden und der Baugeldempfänger zum Nachteil der Gläubiger gegen die Vorschriften des § 1 BauFordSiG verstoßen hat.

Der Zentralverband des Baugewerbes fordert vom Gesetzgeber noch in dieser Legislaturperiode eine Überarbeitung des Gesetzes, dessen Neuregelungen eindeutig über das Ziel hinausschießen.

 

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