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Bauforderungssicherungsgesetz – Bundestag beschließt nur kosmetische Änderung
Der Bundestag hat am 18. Juni eine Änderung des umstrittenen Bauforderungssicherungsgesetzes beschlossen, das erst zu Jahresbeginn in Kraft getreten war. Die beschlossene Änderung mag jedoch nicht abschließend befriedigen, da sie die Kernproblematik des Gesetzes nicht betrifft. Weitergehende Änderungsvorschläge der Bau- und Ausbauwirtschaft wurden nicht angenommen.
Nach wie vor besteht die Verpflichtung eingehende Zahlungen eines Bauherren (Baugeld) ausschließlich für das konkrete Bauprojekt zu verwenden und damit die Ansprüche weiterer Nachunternehmer und Lieferanten zu befriedigen, die vom Baugeldempfänger eingesetzt wurden. Das Erfordernis zur Separierung der auftrageberseitigen Zahlungen stellt die gesamte Branche vor erhebliche Umsetzungsprobleme. Noch gravierender ist jedoch die Einschränkung des Liquiditätsspielraums, da die Finanzierung verschiedener Bauvorhaben aus einem Cash-Pool de jure unterbunden wird. Gerade in Zeiten einer globalen Wirtschafts- und Finanzkrise, in der die Kreditinstitute eine äußerst restriktive Kreditvergabe betreiben, wird das Liquiditäts- und damit das Insolvenzrisiko in der gesamten Bauwirtschaft vom Gesetzgeber erhöht.
Die im Änderungsgesetz vorgenommene Streichung der 50 %-Quote, wonach der Baugeldempfänger, der seinerseits selber Bauleistungen im Rahmen des Projektes erbringt, maximal die Hälfe des Baugeldes zur Deckung der eigenen Kosten verwenden darf, ändert an dieser grundsätzlichen Problematik nur wenig.
Im Kern bleiben die folgenden Risikofaktoren bestehen:
- Die Separierungspflicht, wonach Zahlungen des Bauherren nur innerhalb eines Bauprojektes eingesetzt werden können, belastet die Liquidität des Baugeldempfängers in erheblichem Maße.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers wird das Risiko in die Nachunternehmerkette weitergeleitet. Dies geht in der Regel zu Lasten kleinerer und mittlerer Unternehmen, die das Gesetz gerade schützen soll.
- Die pfändungssichere Verwahrung des Baugeldes auf Treuhand- oder Sonderkonten dürfte die Hausbanken zu Reaktionen veranlassen (Einschränkung der Kreditlinie, Herabstufung der Bonität).
- Die Standardsoftwarelösungen sind auf das Erfordernis einer zweckbezogenen Baugeldseparierung nicht ausgelegt.
- Die nicht gesetzeskonforme Verwaltung des Baugeldes kann eine persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung auslösen. Eine komplette Branche wird damit unter den Generalverdacht der Veruntreuung gestellt.
Aus Sicht des Bundesverbandes Korrosionsschutz überträgt der Gesetzgeber in unangemessener Weise, die bei einigen Bauvorhaben aufgetretenen unsoliden Geschäfts- und Finanzierungspraktiken von Bauträgergesellschaften auf einen benachbarten Wirtschaftszweig. Für den Bauträgerbereich existiert jedoch mit der Makler- und Bauträgerverordnung eine einschlägige und konsequente Regelung.
Der Bundesverband Korrosionsschutz fordert daher im Kanon mit den Verbänden des Bauhandwerks und der Bauindustrie den Gesetzgeber und alle politisch Verantwortlichen auf, spätestens in der nächsten Legislaturperiode, das Bauforderungssicherungsgesetz grundlegend zu überarbeiten und dabei den praktikablen Vorschlägen, die die Bauwirtschaft bereits vorgelegt hat, zu folgen.


